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Anwaltskosten

Dass die Erstberatung bei einem Rechtsanwalt nichts kostet, ist ein Irrglaube, der sich hartnäckig in der Bevölkerung hält. Tatsächlich ist auch das Erstgespräch eine anwaltliche Dienstleistung, die nach dem Gesetz vergütet wird. Das Erteilen eins Rates, was denn nun zu tun sei ist genau die Dienstleistung für die Rechtsanwalte bezahlt werden. Ohne Rechtskenntnis kann der Rat nicht erfolgen.

„Das erste Brötchen beim Becker ist ja auch nicht umsonst.“ [Zitat eines Kollegen aus Köln]

Insoweit dient die Erstberatung einer ersten Einschätzung der Rechtslage.


Welche Kosten entstehen?

Bevor Sie eine Erstberatung bei einem Anwalt haben, möchten Sie die Kosten kennen. Eine Rechtsberatung ist eine typische anwaltliche Leistung. Dafür nehmen wir uns Zeit, um den rechtlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung aller rechtlichen Aspekte zu prüfen. Dank einer sorgfältigen Einschätzung der Rechtslage im Rahmen der Erstberatung können wir Ihnen Auskunft über den Erfolg Ihres rechtlichen Begehrens geben. Je nach Sachlage kann die Erstberatung bei einem Anwalt mehr oder weniger Zeit in Anspruch nehmen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) handelt es sich bei einer Erstberatung um eine „pauschale, überschlägige Einstiegsberatung“. Das bedeutet, dass ein Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten noch keine umfassende rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes abgibt, für die dann meistens eine weiterführende Recherche notwendig ist. Insoweit dient die Erstberatung einer ersten Einschätzung der Rechtslage. Eine Erstberatung bei einem Anwalt, bei der keine Kosten entstehen, ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen.

Kosten der Erstberatung:

Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, so ist die Höhe der Kosten für ein erstes Beratungsgespräch begrenzt, sofern der Auftraggeber Verbraucher ist und sich die anwaltliche Tätigkeit auf eine erste Beratung beschränkt.

Im Falle der Beratung von Unternehmern gibt es dagegen keine Begrenzung der Erstberatungsgebühr. Die für Verbraucher geltende „Deckelung“ gilt gerade nicht. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG soll primär auf eine Vergütungsvereinbarung hingewirkt werden.

Übernahme der Kosten durch die Rechtsschutzversicherung:

Falls Sie im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sind, so sollten Sie bereits vor der Erstberatung genau prüfen, ob die Erstberatungsgebühr von der Versicherung gedeckt ist und bestenfalls gleich die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung zum Erstberatungsgespräch mitbringen.

So können unliebsame Überraschungen vermieden werden. Denn oftmals nehmen die Rechtsschutzversicherungen in ihren Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) zahlreiche Rechtsgebiete auf, hinsichtlich derer die Kosten einer Erstberatungsgebühr nicht übernommen werden.

Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung für Sie sodann für das konkrete Rechtsgebiet Kostendeckung übernimmt, so werden – angelehnt an § 5 Abs. 1a) ARB 2011 und an § 34 RVG – bedingungsgemäß regelmäßig für ein erstes Beratungsgespräch nur Kosten von höchstens 190,- EUR zzgl. Umsatzsteuer übernommen, im Übrigen für die Beratung nicht mehr als 250,- EUR zzgl. Umsatzsteuer.

Unabhängig hiervon ist der anfallende Zeitaufwand für den Anwalt sowie die Höhe des Streitwertes. Eine weitergehende Tätigkeit bzw. Beratungskosten über 250,- EUR zzgl. Umsatzsteuer werden nicht übernommen und müssen daher mit dem Mandanten gesondert abgerechnet werden. Hierzu ist eine neue Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzuholen.

Bereits für die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung für die Erstberatung ist gesetzlich eine eigene Geschäftsgebühr vorgesehen, welche grundsätzlich nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen wird. Darum ist anzuraten, die Deckungszusage bei der Versicherung selbst einzuholen, um überflüssige Rechtsanwaltsgebühren zu vermeiden. Hierbei sollte die Deckungszusage vor Inanspruchnahme der anwaltlichen Beratung eingeholt werden. Sollte diese die Deckungszusage nicht erteilen, kann der Ratsuchende sich überlegen, ob er die Erstberatung selber bezahlen möchte, oder ob er sich dann doch auf seine eigene Einschätzung der Sachlage verlässt. Denn sobald der Rechtsanwalt aufgesucht wird fallen die Kosten für eine Erstberatung an, auch wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage nicht erteilt.

Zusammenfassung:

• Eine Erstberatung ist nicht kostenlos.

• Die Kosten für die Erstberatung eines Verbrauchers sind gesetzlich auf 190,- EUR (bzw. 250,- EUR) und ggf. 20,- EUR Auslagenpauschale jeweils zzgl. USt. begrenzt.

• Die Kosten der Erstberatung eines Unternehmers werden entweder zwischen den Parteien vereinbart oder sind nach den üblichen Preisen für eine solche Dienstleistung zu bemessen.

• Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Sache ist das Kernstück der anwaltlichen Erstberatung.

• Rechtsschutzversicherung übernehmen die Kosten für eine Erstberatung, wenn der Inhalt der Beratung von den versicherten Leistungen umfasst ist. Dieses ist vor Inanspruchnahme der Erstberatung beim Rechtsanwalt durch Einholung einer Deckungszusage zu klären.

Kosten der Mediation

Im Rahmen einer Mediation wird nach Stundenhonorar abgerechnet. Die Höhe des Stundensatzes hängt von der jeweiligen Sachlage ab. Auch zu beachten sind die Anzahl der an der Mediation teilnehmenden Personen.

Die Kosten des Mediationsverfahrens werden in der Regel von den Medianten je zur Hälfte getragen. Von diesem Grundsatz kann es Ausnahmen geben, die ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch gerne erläutere.

Im Vorfeld einer jeden Mediation werden die anfallenden Kosten besprochen und in einer Honorarvereinbarung festgelegt. Dabei ist auch zu beachten, dass in fast allen Fällen die Mediation kostengünstiger ist, als ein Gang vor Gericht.

Neben den Gerichts-, Anwalts-, und sonstigen Verfahrenskosten, ist auch die zeitliche Komponente von Bedeutung. Eine Mediation kann den Konflikt in der Regel in wenigen Stunden lösen. Die Terminierung eines Gerichtstermins und das Verfahren in der Ersten Instanz können schon mal bis zu 18 Monate dauern.

Ggf. können die Kosten der Mediation auch von Ihrer Rechtschutzversicherung getragen werden, sofern dies zu den Versicherungsleistungen gehört. Informieren Sie sich bitte bei Ihrer Versicherung!

Achtung: Für die Mediation wird keine Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe gewährt.